AGB Allgemein
AGB allgemein, Stand 06.2010 (112 Kb)
Geltung, Stand 01.06.2010: Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle bei der LINDE GAS GmbH (FN 97537m), Waschenberger Straße 13, A-4651 Stadl-Paura (in der Folge „Linde“ genannt) bestellten Lieferungen und Leistungen, welcher Art auch immer. Sie kommen ausschließlich im Verhältnis zu solchen Kunden zur Anwendung, die nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn sie von Linde ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen Linde und dem Kunden.
1. Transport und Umgang mit Gasen, Behältern und Paletten Der Transport der Gase einschließlich Behälter und Paletten erfolgt ab Rampe der Linde-Lieferstelle auf Kosten und Gefahr des Kunden. Bei Selbstabholung oder Übernahme durch Transportunternehmen, die der Kunde beauftragt hat, ist für die betriebs- und beförderungssichere Be- und Entladung der Kunde allein zuständig und verantwortlich. Wirkt Linde dabei mit, geschieht dies im Auftrag sowie auf Gefahr des Kunden. Der Kunde stellt Linde von Ansprüchen frei, die gegen Linde wegen Schadenereignissen aus nicht betriebs- oder nicht beförderungssicherer Beladung geltend gemacht werden. Der Kunde hat die für den Umgang mit Gasen maßgebenden Industrienormen und Vorschriften, insbesondere Dienstnehmerschutzverordnung, Druckgerätegesetze, Druckgeräteverordnung, Gefahrengutbeförderungsgesetz, ÖNORM M 7387 sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Die Linde-Lieferstellen halten entsprechendes Informationsmaterial bereit.
2. Mietbehälter und Mietpaletten Für Linde-Behälter/Paletten, die Linde dem Kunden überlässt, wird eine Miete in Rechnung gestellt. Durch die Entgegennahme der Linde-Behälter/Paletten durch den Kunden wird der Nutzungsvertrag für die Linde-Behälter/Paletten abgeschlossen. Die Höhe der Miete richtet sich nach den jeweilis gültigen Sätzen. Bei Linde-Behältern/Paletten, die der Kunde länger als 90 Tage in seinem Besitz hat, fällt eine zusätzliche Überzeitentschädigung nach den jeweils gültigen Sätzen an. Der Kunde haftet für Verlust oder Beschädigung der ihm überlassenen Linde-Behälter/Paletten. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet. Die mietweise überlassenen Linde-Behälter/Paletten hat der Kunde nach der Entleerung unverzüglich auf seine Kosten und Gefahr an die Linde-Lieferstelle während der Geschäftszeit der Lieferstelle zurückzugeben. Die erfolgte Rückgabe hat im Zweifel der Kunde nachzuweisen. Handelt es sich um einen nummernmäßig erfassten Behälter/Palette, gilt diese(r) nur dann als zurückgegeben, wenn er/sie mit derselben Kontrollnummer (zB Barcode) versehen ist, mit der der/die gelieferte Behälter/Palette laut Frachtbrief oder Lieferschein versehen war. Die in der Rechnung/dem Kontoauszug ausgewiesenen Bestände an Linde-Behältern/Paletten beim Kunden hat dieser auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Einwendungen sind innerhalb eines Monats nach Erhalt der Rechnung/des Kontoauszugs bei Linde zu erheben, andernfalls die ausgewiesenen Bestände als vom Kunden anerkannt gelten. Die Rechnung/der Kontoauszug hat die Wirkung eines konstitutiven Saldenanerkenntnisses. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden an den Linde-Behältern/Paletten besteht nicht.
3. Sicherheitsleistung Linde ist berechtigt, für die dem Kunden überlassenen Linde-Behälter/Paletten eine unverzinsliche Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Wiederbeschaffungswertes zu verlangen, a) wenn der Kunde mit der Mietezahlung mindestens zwei Monate lang in Verzug geraten ist. b) wenn der Kunde nach Beendigung des Nutzungsvertrages seiner Rückgabeverpflichtung nicht nachkommt. c) wenn die Linde-Behälter/Paletten vom Kunden ins Ausland verbracht werden. d) wenn der Kunde seine Vertragspflichten in sonstiger Weise schuldhaft verletzt. Die Rückzahlung der Sicherheitsleistung erfolgt nach Rückgabe der Linde-Behälter/Paletten an die Lieferstelle, abzüglich Linde entstandener Kosten für Ersatzbeschaffung, Beseitigung von Schäden oder Verunreinigungen. Erfolgt die Rückgabe der Linde-Behälter/Paletten nicht innerhalb einer Frist von 3 Jahren ab Erbringung der Sicherheitsleistung, ist Linde berechtigt, vom Kunden unabhängig vom Verschulden Ersatz in Höhe des Jeweiligen Wiederbeschaffungswertes zu verlangen.
4. Abhandenkommen, Beschädigung und Untergang Der Kunde ist verpflichtet, der Lieferstelle Abhandenkommen, Beschädigung oder Untergang der Linde-Behälter/Paletten schriftlich zu melden. Bei Abhandenkommen, Beschädigung oder Untergang der Linde-Behälter/Paletten ist Linde berechtigt, vom Kunden unabhängig vom Verschulden Ersatz in Höhe des jeweiligen Wiederbeschaffungswertes zu verlangen.
5. Kundenbehälter An der Lieferstelle eingehende Behälter des Kunden werden nach Kundenauftrag gefüllt. Der Kunde ist verpflichtet, sich bei der Lieferstelle zu informieren, wann seine so gefüllten Behälter zur Abholung zur Verfügung stehen. Die Abholung durch den Kunden hat unverzüglich, spätestens jedoch nach den jeweils gültigen Richtlinien für die Lagerung von Kundenbehältern an die Lieferstelle zu erfolgen, widrigenfalls ab diesem Zeitpunkt Lagerkosten nach den jeweils gültigen Sätzen verrechnet werden. Der Kundenauftrag umfasst auch notwendige TÜV-Abnahme oder notwendige Reparaturen, die nach den geltenden Vorschriften vor ihrer Füllung durch die Füllwerke vorgenommen werden müssen. Für abhanden gekommene Kundenbehälter ohne korrekte Eigentumsprägung übernimmt Linde keine Haftung.
6. Preise und Zahlungsbedingungen Unsere Preise sind exklusive der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Die Preise fußen auf den Kosten zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe. Linde ist berechtigt, die Preise anzupassen, wenn die Kosten sich bis zum Zeitpunkt der Lieferung geändert haben. Insbesondere berechtigen Linde etwaige Änderungen von Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen oder innerbetrieblicher Abschlüsse, sowie Änderungen anderer, für die Kalkulation relevanter Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendiger Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc, die Preise entsprechend anzupassen. Bei Vertragsabschluß offen gelassene Preise berechnen wir nach der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Preisliste. Linde ist berechtigt, dem Kunden neue Steuern und Abgaben in Rechnung zu stellen sowie die Preise gemäß der allgemeinen Kostenentwicklung anzupassen. Linde ist ferner berechtigt, Kosten, die Linde aufgrund der Umsetzung neuer gesetzlich zwingender Sicherheitsbestimmungen entstehen, dem Kunden zu belasten. Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zahlungseingang bei Linde an. Der Kunde kann bar oder mittels Bankeinzug bezahlen. Werden diese Möglichkeiten nicht in Anspruch genommen, so behält sich Linde vor für jede Rechnung eine Überweisungsgebühr von 2,50 Euro (netto) zu verlangen. Wechsel werden nicht akzeptiert. Scheck und ähnliches nimmt Linde nur zahlungshalber herein und bringt sie nur unter Vorbehalt gut. Linde ist berechtigt, bei Zahlungsrückstand die Lieferungen einzustellen. Der Kunde hat darüber hinaus die Linde entstehenden, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, wobei er sich im Speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der VO des BMWA über die Änderung der VO des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern eine Mahnung durch Linde selbst erfolgt, verpflichtet sich der Kunde, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 15,00 zu bezahlen. Für Zahlungsverzug verrechnen wir einen Verzugszinsensatz von 8 % über dem Basisizinssatz. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Kunden wegen von Linde nicht ausdrücklich schriftlich anerkannter oder nicht rechtskräftig gerichtlich festgestellter Gegenforderungen, Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen ist ausgeschlossen.
7. Erfüllungsort und Teillieferungen Mangels anderer Vereinbarung wird als Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag der Hauptsitz von Linde vereinbart. Teillieferungen sind zulässig.
8. Eigentumsvorbehalt Sämtliche von Linde gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung der Verbindlichkeiten einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten und Zinsen - auch aus vorangegangenen Geschäften - im Eigentum von Linde. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Belastung unter Eigentumsvorbehalt stehender Waren ist unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf unter Eigentumsvorbehalt von Linde stehender Waren hat der Kunde sämtliche Kosten, die Linde aus der Geltendmachung des Vorbehaltseigentums erwachsen, insbesondere zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aufgewendete Rechtsanwaltskosten, Prozesskosten und dergleichen zu ersetzen. Die in diesen Bedingungen oder anderen Normen enthaltenen Bestimmungen über den Zeitpunkt des Gefahrenüberganges werden durch den Eigentumsvorbehalt nicht berührt. Linde ist berechtigt, die sofortige Herausgabe aller unter ihrem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu begehren, sofern Tatsachen eintreten, die aufzeigen, dass der Kunde Zahlungsschwierigkeiten hat, insbesondere ein gerichtliches Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden beantragt, eröffnet oder mangels Vermögens abgewiesen wird oder der Zahlungsverzug aus anderen Rechtsgeschäften eintritt. Die Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch Linde gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sodass alle Rechte von Linde aus dem Rechtsgeschäft einschließlich des Rechtes Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bestehen bleiben. Bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt von Linde stehenden Ware mit nicht ihr gehörigen Waren erwirbt Linde Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf seine Kosten gegen Feuer-, Naturgewalten und Diebstahl bei einem Versicherer seiner Wahl angemessen zu versichern, wobei der Kunde bereits sämtliche Forderungen und Nebenrechte gegen den Versicherer aus der unter Eigentumsvorbehalt stehender Ware unwiderruflich an Linde abtritt.
9. Verzug Im Falle des Lieferverzuges oder des Lieferausfalls kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von zumindest 5 Arbeitstagen vom Vertrag zurückzutreten. Sofern die Erbringung von Leistungen von Linde von der Mitwirkung des Kunden abhängt, sind solche Leistungen nur zu erbringen, wenn der Kunde seinen Pflichten oder Obliegenheiten nachgekommen ist. Linde wird ihre Leistungen nur erbringen, wenn der Kunde mit der Erfüllung seiner Pflichten nicht in Verzug ist.
10. Gewährleistung Linde leistet bei den von ihr gelieferten Produkten lediglich Gewähr dafür, dass sie die im Verkehr für diese Produkte üblicherweise vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen. Sofern eine Lieferung mangelhaft ist, hat dies der Kunde unverzüglich schriftlich unter genauer Beschreibung des Mangels der Linde-Lieferstelle anzuzeigen. Schadhafte Behälter/Paletten dürfen nicht in Benutzung genommen werden und sind in auffälliger Weise gekennzeichnet unverzüglich zurückzuliefern. In Falle eines berechtigten, unverzüglich schriftlich angezeigten Mangels hat der Kunde nach Wahl von Linde Anspruch auf Nachtrag des Fehlenden oder Austausch. Den Kunden trifft der Beweis dafür, dass ein auch binnen sechs Monaten nach Übergabe hervorkommender Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Bei behebbaren Mängeln hat der Kunde nach Scheitern von Nachtrag des Fehlenden oder Austausch nach Wahl von Linde Anspruch auf Preisminderung oder Wandlung. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Ein Rückgriff gemäß § 933 b ABGB gegenüber Linde ist ausgeschlossen.
11. Haftung Linde haftet - egal aus welchem Rechtsgrund - nur dann für Schäden oder Aufwendungen, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Eine Haftung für mittelbare Schäden, reine Vermögensschäden, Folgeschäden (insbesondere Mangelfolgeschäden), Betriebsunterbrechung, entgangenen Gewinn, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste sowie die Haftung für Prozesskosten aus Verfahren gegen Dritte sind jedenfalls ausgeschlossen. In diesem Sinn ist unter entgangenem Gewinn auch die Vernichtung einer Erwerbschance zu verstehen, die im Zeitpunkt der Schädigung für den Kunden bereits einen gegenwärtigen, selbständigen Vermögenswert darstellt, zB aufgrund eines bereits bestehenden Vertrages des Kunden mit einem Dritten. Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche gegen Linde verjähren in 12 Monaten ab Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Soweit die Haftung von Linde ausgeschlossen ist, gilt dies auch für ihre Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
12. Höhere Gewalt Alle Ereignisse höherer Gewalt und andere unverschuldete Ereignisse wie Betriebs- Verkehrs-, Transport-, Datentransfer und Energieversorgungsstörungen, Streiks, Aussperrungen befreien den davon Betroffenen für die Dauer und den Umfang ihrer Auswirkungen von den vertraglichen Verpflichtungen. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Umstände bei Unterlieferanten oder während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Linde ist in diesen Fällen berechtigt, die Lieferfrist angemessen zu verlängern, ohne in Verzug zu geraten.
13. Vertragsrücktritt Unabhängig von ihren sonstigen Rechten ist Linde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn a) Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstanden sind und dieser auf unser Begehren weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder b) über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckendem Vermögen abgewiesen wird oder die Vorraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens oder die Abweisung eines solchen Antrags vorliegen oder der Kunde seine Zahlungen eingestellt hat. Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden. Unbeschadet der sonstigen Ansprüche Lindes sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Lieferungen oder Teillieferungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen.
14. Mengenermittlung, Restinhalte Die Mengenangabe „m³“ bezieht sich auf einen Gaszustand bei 15°C und 1 bar. Etwaige Restinhalte zurückgenommener Behälter werden nicht vergütet und gehen entschädigungslos in das Eigentum von Linde über.
15. Leistungen durch Dritte Linde kann sich zur Erbringung ihrer Leistungen oder zur Wahrung von Rechten oder Obliegenheiten aus diesem Vertrag Dritter bedienen.
16. Gerichtsstand, Rechtswahl Als ausschließlicherGerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird das für den Hauptsitz von Linde sachlich zuständige Gericht vereinbart. Linde ist jedoch berechtigt, nach ihrer Wahl den Kunden auch an jedem anderen Gericht zu klagen, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht. Die Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts und das UN-Kaufrecht (CISG) werden hiermit ausgeschlossen.
17. Vertragsänderungen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieses Punktes bedürfen der Schriftform.
18. Salvatorische Klausel Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleibt der Restvertrag unberührt. Diese Bestimmungen werden automatisch durch gültige und durchsetzbare ersetzt, die den beabsichtigten Zweck so gut wie möglich erreichen.
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