AGB für Lieferung für Anlagen, Apparaten und Maschinen
AGB für Lieferung für Anlagen, Apparaten und Maschinen, Stand 01.12.2011 (114 Kb)
Historie:
AGB, Stand 01.06.2010 (116 Kb) - gültig von 01.06.2010 - 30.11.2011
AGB, Stand 01.01.2010 (115 Kb) - gültig von 01.01.2010 - 31.05.2010
AGB, Stand 01.01.2008 (115 Kb) - gültig von 01.01.2008 - 31.12.2009
Geltungsbereich, Stand 01.12.2011 (Präambel):
Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle bei der Linde Gas GmbH (FN 365024a), Waschenberger Straße 13, A-4651 Stadl-Paura (in der Folge „Linde“ genannt) bestellten Anlagen, Apparate und Maschinen. Sie kommen ausschließlich im Verhältnis zu solchen Kunden zur Anwendung, die nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn sie von Linde ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Soweit in den folgenden Geschäftsbedingungen die Lieferung durch Linde angesprochen ist, gelten diese Regelungen sinngemäß auch für Leistungen durch Linde.
1. Angebot und Vertragsschluss Die Angebote von Linde sind freibleibend. Kostenvoranschläge werden mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung ohne Gewährleistung für deren Richtigkeit erstellt. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn Linde die schriftliche Auftragsbestätigung versendet hat oder die Lieferung tatsächlich durchführt. Die Angaben in den zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Preise sind nur maßgebend, soweit sie von Linde in der Auftragsbestätigung schriftlich bestätigt werden. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Angebots- bzw. Projektunterlagen behält sich Linde das ausschließliche Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur mit schriftlicher Zustimmung von Linde zugänglich gemacht werden. Linde kann sich zur Erbringung ihrer Leistungen oder zur Wahrung von Rechten oder Obliegenheiten aus diesem Vertrag Dritter bedienen.
2. Umfang der Lieferung Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von Linde maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigungen von Linde.
3. Preise und Zahlungsbedingungen Unsere Preise sind' exklusive der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Die Preise fußen auf den Kosten zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe. Linde ist berechtigt, die Preise anzupassen, wenn die Kosten sich bis zum Zeitpunkt der Lieferung geändert haben. Insbesondere berechtigen Linde etwaige Änderungen von Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen oder innerbetrieblicher Abschlüsse, sowie Änderungen anderer, für die Kalkulation relevanter Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendiger Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc, die Preise entsprechend anzupassen. Bei Vertragsabschluß offen gelassene Preise berechnen wir nach der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Preisliste. Linde ist berechtigt, dem Kunden neue Steuern und Abgaben in Rechnung zu stellen sowie die Preise gemäß der allgemeinen Kostenentwicklung anzupassen. Linde ist ferner berechtigt, Kosten, die Linde aufgrund der Umsetzung neuer gesetzlich zwingender Sicherheitsbestimmungen entstehen, dem Kunden zu belasten. Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zahlungseingang bei Linde an. Wechsel werden nicht akzeptiert, Scheck und ähnliches nimmt Linde nur zahlungshalber herein und bringt sie nur unter Vorbehalt gut. Linde ist berechtigt, bei Zahlungsrückstand die Lieferungen einzustellen bzw. zurückzuhalten. Der Kunde hat darüber hinaus die Linde entstehenden, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, wobei er sich im Speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der VO des BMWA über die Änderung der VO des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern eine Mahnung durch Linde selbst erfolgt, verpflichtet sich der Kunde, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 15,00 zu bezahlen. Für Zahlungsverzug verrechnen wir einen Verzugszinsensatz von 8 % über dem Basisizinssatz. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Kunden wegen von Linde nicht ausdrücklich schriftlich anerkannter oder nicht rechtskräftig gerichtlich festgestellter Gegenforderungen, Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen ist ausgeschlossen.
4. Lieferzeit a) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Erfüllung aller dem Besteller obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen (zB Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben) sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder Sicherheit. b) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Linde-Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Sofern die Erbringung von Leistungen von Linde von der Mitwirkung des Kunden abhängt, sind solche Leistungen nur zu erbringen, wenn der Kunde seinen Pflichten oder Obliegenheiten nachgekommen ist. Linde wird ihre Leistungen nur erbringen, wenn der Kunde mit der Erfüllung seiner Pflichten nicht in Verzug ist. c) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von Linde liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von Linde nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen Linde dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
5. Gefahrenübergang, Erfüllungsort und Entgegennahme a) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung von der Lieferstelle auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Linde noch andere Leistungen, zB die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch Linde gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Unabhängig von jeder Vereinbarung über den Lieferort und die Übernahme etwaiger Transportkosten wird als Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag der Hauptsitz von Linde vereinbart. b) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch ist Linde verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. c) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 7 entgegenzunehmen. d) Teillieferungen sind zulässig.
6. Eigentumsvorbehalt Sämtliche von Linde gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung der Verbindlichkeiten einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten und Zinsen – auch aus vorangegangenen Geschäften - im Eigentum von Linde. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Belastung unter Eigentumsvorbehalt stehender Waren ist unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf unter Eigentumsvorbehalt von Linde stehenden Waren hat der Kunde sämtliche Kosten, die Linde aus der Geltendmachung des Vorbehaltseigentums erwachsen, insbesondere zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aufgewendete Rechtsanwaltskosten, Prozesskosten und dergleichen zu ersetzen. Die in diesen Bedingungen oder anderen Normen enthaltenen Bestimmungen über den Zeitpunkt des Gefahrenüberganges werden durch den Eigentumsvorbehalt nicht berührt. Linde ist berechtigt, die sofortige Herausgabe aller unter ihrem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu begehren, sofern Tatsachen eintreten, die aufzeigen, dass der Kunde Zahlungsschwierigkeiten hat, insbesondere ein gerichtliches Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden beantragt, eröffnet oder mangels Vermögens abgewiesen wird oder der Zahlungsverzug aus anderen Rechtsgeschäften Eintritt. Die Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch Linde gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sodass alle Rechte von Linde aus dem Rechtsgeschäft einschließlich des Rechtes Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bestehen bleiben. Bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt von Linde stehenden Ware mit nicht ihr gehörigen Waren erwirbt Linde Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf seine Kosten gegen Maschinenbruch, Feuer, Naturgewalten und Diebstahl bei einem Versicherer seiner Wahl angemessen zu versichern, wobei der Kunde bereits sämtliche Forderungen und Nebenrechte gegen den Versicherer aus der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware unwiderruflich an Linde abtritt.
7. Gewährleistung und Haftung a) Linde leistet bei den von ihr gelieferten Produkten und erbrachten Leistungen lediglich Gewähr dafür, dass sie die im Verkehr für diese Produkte bzw. Leistungen üblicherweise vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen. Sofern eine Lieferung mangelhaft ist, hat dies der Kunde unverzüglich schriftlich unter genauer Beschreibung des Mangels Linde anzuzeigen. Schadhafte Sachen dürfen nicht in Benutzung genommen werden und sind in auffälliger Weise gekennzeichnet unverzüglich zurückzuliefern. Im Falle eines berechtigten, unverzüglich schriftlich angezeigten Mangels hat der Kunde nach Wahl von Linde Anspruch auf Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) oder Austausch. Den Kunden trifft der Beweis dafür, dass ein auch binnen sechs Monaten nach Übergabe hervorkommender Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Bei behebbaren Mängeln hat der Kunde nach Scheitern von Verbesserung oder Austausch nach Wahl von Linde Anspruch auf Preisminderung oder Wandlung. Sowohl das Recht auf Gewährleistung als auch ein damit konkurrierender Schadenersatzanspruch muss sowohl bei beweglichen als auch unbeweglichen Sachen binnen sechs Monaten ab Gefahrenübergang (im Fall eines Gewährleistungsanspruchs) bzw. ab Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis von Schaden und Schädiger (im Fall eines Schadenersatzanspruchs) gerichtlich geltend gemacht werden, sofern der Anspruch nicht von Linde schriftlich anerkannt wurde. Ein Rückgriff des Kunden, der für die von Linde gelieferte Sache einem Verbraucher Gewähr geleistet hat gemäß § 933b ABGB gegenüber Linde ist ausgeschlossen. b) Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt Linde im Falle eines berechtigten Mangels die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie angemessene Kosten des Ein- und Ausbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Stellung seiner Monteure und Hilfskräfte; im übrigen trägt der Kunde die Kosten. c) Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Gewährleistung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. d) Linde übernimmt keine Haftung oder Gewähr für Schäden oder Mangel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse entstanden sind, sofern sie nicht nachweislich auf ein grobes Verschulden von Linde zurückzuführen sind. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung von Linde vorgenommene Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten wird jede Haftung Lindes, insbesondere für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben e) Linde haftet - egal aus welchem Rechtsgrund - nur dann für Schäden oder Aufwendungen, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Eine Haftung für mittelbare Schäden, reine Vermögensschäden, Folgeschäden (insbesondere Mangelfolgeschäden), Betriebsunterbrechung, entgangenen Gewinn, nicht erzielte Ersparnissen, Zinsverluste sowie die Haftung für Prozesskosten aus Verfahren gegen Dritte ist jedenfalls ausgeschlossen. In diesem Sinn ist unter entgangenem Gewinn auch die Vernichtung einer Erwerbschance zu verstehen, die im Zeitpunkt der Schädigung für den Kunden bereits einen gegenwärtigen, selbständigen Vermögenswert darstellt, zB aufgrund eines bereits bestehenden Vertrages des Kunden mit einem Dritten. Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche gegen Linde verjähren in 12 Monaten ab Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Soweit die Haftung von Linde ausgeschlossen ist, gilt dies auch für ihre Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
8. Montage Übernimmt Linde die Montage des Liefergegenstandes oder deren Überwachung, so gilt für die Gewährleistung und Haftung von Linde das in Abschnitt 7 Geregelte entsprechend. Die Vorarbeiten für die Durchführung der Montage sind vom Kunden so rechtzeitig vorzunehmen, dass die Montage sofort nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Kunden durchgeführt werden kann; andernfalls ist Linde berechtigt, den Montagebeginn ohne Säumnisfolgen zu verlegen, wobei die bereits aufgelaufenen Kosten dem Kunden verrechnet werden. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die angelieferten Teile, Gerüste und Anlagen vor Nässe, Staub und Schmutz und sonstiger widriger Einflüsse geschützt sind und sorgfältig gelagert werden. Linde übernimmt keine Haftung für auf der Baustelle eintretende Beschädigung am Werk bzw. am gelieferten Material zB durch Feuer, Explosion, Blitzschlag, Wasser, chemische Einflüsse und/oder Sachbeschädigung durch den Kunden oder Dritte. Der Kunde ist darüber hinaus auf seine Kosten und Gefahr zur rechtzeitigen technischen Hilfestellung sowie zu sämtlichen, zur Erfüllung des Vertrages notwendigen bauseitigen Leistungen, zB zur Bereitstellung der zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Hilfsmittel und Hilfseinrichtungen wie etwa Stapler, Kran, Hebezeuge, Rüstungen und sonstiges, über das normale Monteurshandwerkszeug hinaus erforderliche Werkzeug, sowie Heizung, Beleuchtung und Betriebskraft einschließlich der erforderlichen Anschlüsse, verpflichtet. Für die unmittelbar mit der Montage einer Anlage zusammenhängenden Nebenarbeiten stellt der Kunde auf seine Kosten und Gefahr die notwendigen und geeigneten Hilfskräfte (zB Schlosser, Handlanger etc) zur Verfügung. Erfolgt eine Anfertigung aufgrund von Unterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle, etc) des Kunden, so haftet Linde nicht für die Richtigkeit der Konstruktion, sondern trägt nur dafür Sorge, dass die Ausführung nach den Angaben des Kunden erfolgt. Eine Warnpflicht Lindes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Linde ist nicht verpflichtet, die ihr übergebenen Unterlagen auf Verletzung von Schutzrechten Dritter zu prüfen. Bei einer allfälligen Verletzung solcher Rechte Dritter hat der Kunde Linde in jeder Weise schad- und klaglos zu halten. Der Kunde stimmt zu, dass Linde die für ihn erzeugten Produkte zu Werbezwecken abbildet und – zB als Muster – anderweitig präsentiert; die Gestaltung der Präsentation sowie die Auswahl des Präsentationsmediums bleibt Lindes alleinigem Ermessen überlassen. Der Kunde ist nach erfolgter Lieferung und/oder Montage – auch wenn es sich nur um eine Teilmontage/-lieferung handelt – verpflichtet, nach Meldung der Abnahmebereitschaft die Anlage unverzüglich abzunehmen und das Abnahmeprotokoll – allenfalls unter genauer Angabe von Einwendungen – zu unterzeichnen, anderenfalls die gelieferte (Teil-)Anlage sofort als mangelfrei abgenommen gilt.
9. Recht von Linde auf Rücktritt Für den Fall von Ereignissen im Sinne des Abschnittes 4 Punkt c., sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb von Linde erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit eine Anpassung für Linde wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht Linde das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktrittes bestehen nicht. Will Linde vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat Linde dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war. Unabhängig von ihren sonstigen Rechten ist Linde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn a) Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstanden sind und dieser auf Begehren Lindes weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder b) über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckendem Vermögen abgewiesen wird oder die Vorraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens oder die Abweisung eines solchen Antrags vorliegen oder der Kunde seine Zahlungen eingestellt hat. Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden. Unbeschadet der sonstigen Ansprüche Lindes sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Lieferungen/Leistungen oder Teillieferungen/-leistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen.
10. Gerichtsstand, Rechtswahl Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird das für den Hauptsitz von Linde sachlich zuständige Gericht vereinbart. Linde ist jedoch berechtigt, nach ihrer Wahl den Kunden auch an jedem anderen Gericht zu klagen, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann. Es wird die ausschließliche Anwendung des Rechtes der Republik Österreich vereinbart, die Anwendung der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.
11. Salvatorische Klausel Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleibt der Restvertrag unberührt. Diese Bestimmungen werden automatisch durch gültige und durchsetzbare ersetzt, die den beabsichtigten Zweck so gut wie möglich erreichen.
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