Linde Gas GmbH  AGB für Getränkehändler

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AGB für Getränkehändler

AGB für Getränkehändler, Stand 01.06.2010 (108 Kb)

Geltungsbereich, Stand 01.06.2010:
Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle bei der LINDE GAS GmbH (FN 97537m), Waschenberger Straße 13, A-4651 Stadl-Paura (in der Folge „Linde“ genannt) bestellten Lieferungen und Leistungen, welcher Art auch immer, durch Käufer, die diese Lieferungen und Leistungen weiter veräußern.

1. Transport und Umgang mit Gasen, Behältern und Paletten
Der Transport der Gase einschließlich Behälter und Paletten erfolgt mangels anderer Vereinbarung ab Rampe der Linde-Lieferstelle auf Kosten und Gefahr des Käufers. Bei Selbstabholung oder Übernahme durch Transportunternehmen, die der Käufer diesfalls beauftragt hat, ist für die betriebs- und beförderungssichere Be- und Entladung der Käufer allein zuständig und verantwortlich. Wirkt Linde dabei mit, geschieht dies im Auftrag sowie auf Gefahr des Käufers. Der Käufer stellt Linde von Ansprüchen frei, die gegen Linde wegen Schadenereignissen aus nicht betriebs- oder nicht beförderungssicherer Beladung geltend gemacht werden. Der Käufer hat die für den Umgang mit Gasen maßgebenden Industrienormen und Vorschriften, insbesondere Dienstnehmerschutzverordnung, Druckgerätegesetze, Druckgeräteverordnung, Gefahrengutbeförderungsgesetz, ÖNORM M 7387 sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Die Linde-Lieferstellen halten entsprechendes Informationsmaterial bereit.

2. Mietbehälter und Mietpaletten sowie deren Rückgabe
Für Linde-Behälter/Paletten, die Linde dem Käufer überlässt, wird - soweit dies vertraglich vereinbart ist - eine Miete in Rechnung gestellt.
Diesfalls wird durch die Entgegennahme der Linde-Behälter/Paletten durch den Käufer der Nutzungsvertrag für die Linde-Behälter/Paletten abgeschlossen. Die Höhe der Miete richtet sich nach den jeweils gültigen Sätzen. Bei Linde-Behältern/Paletten, die der Käufer länger als die mit Linde vereinbarten Tage in Bestand genommen hat, fällt eine zusätzliche Überzeitentschädigung nach den jeweils gültigen Sätzen an.
Die mietweise oder sonst überlassenen Linde-Behälter/Paletten hat der Käufer nach der Entleerung bzw. der Rückstellung durch seinen Kunden unverzüglich (im Fall der Rücklieferung durch den Käufer bzw. in seinem Auftrag, auf seine Kosten und Gefahr) an Linde zurückzugeben. Die erfolgte Rückgabe hat im Zweifel der Käufer nachzuweisen. Handelt es sich um einen nummernmäßig erfassten Behälter/Palette, gilt diese(r) nur dann als zurückgegeben, wenn er/sie mit derselben Kontrollnummer (zB Barcode) versehen ist, mit der der/die gelieferte Behälter/Palette laut Frachtbrief oder Lieferschein versehen war.
Die in der Rechnung/dem Kontoauszug ausgewiesenen Bestände an Linde-Behältern/Paletten beim Käufer hat dieser auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Einwendungen sind innerhalb eines Monats nach Erhalt der Rechnung/des Kontoauszugs bei Linde zu erheben, andernfalls die ausgewiesenen Bestände als vom Käufer anerkannt gelten. Die Rechnung/der Kontoauszug hat die Wirkung eines konstitutiven Saldenanerkenntnisses.
Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers an den Linde-Behältern/Paletten besteht nicht.

3. Sicherheitsleistung
Linde ist berechtigt, für die dem Käufer überlassenen Linde-Behälter/Paletten eine unverzinsliche Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Wiederbeschaffungswertes zu verlangen,
a) wenn der Käufer mit der vereinbarten Mietezahlung mindestens zwei Monate lang in Verzug geraten ist.
b) wenn der Käufer nach Beendigung der Vereinbarung seiner Rückgabeverpflichtung nicht nachkommt.
c) wenn die Linde-Behälter/Paletten vom Käufer ins Ausland verbracht werden.
d) wenn der Käufer seine Vertragspflichten in sonstiger Weise schuldhaft verletzt.
Die Rückzahlung der Sicherheitsleistung erfolgt nach Rückgabe der Linde-Behälter/Paletten an Linde, abzüglich Linde entstandener Kosten für Ersatzbeschaffung, Beseitigung von Schäden oder Verunreinigungen.

4. Preise und Zahlungsbedingungen
Unsere Preise sind exklusive der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Die Preise fußen auf den Kosten zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe. Linde ist berechtigt, die Preise anzupassen, wenn die Kosten sich bis zum Zeitpunkt der Lieferung geändert haben. Insbesondere berechtigen Linde etwaige Änderungen von Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen oder innerbetrieblicher Abschlüsse, sowie Änderungen anderer, für die Kalkulation relevanter Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendiger Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc, die Preise entsprechend anzupassen. Bei Vertragsabschluß offen gelassene Preise berechnen wir nach der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Preisliste. Linde ist berechtigt, dem Kunden neue Steuern und Abgaben in Rechnung zu stellen sowie die Preise gemäß der allgemeinen Kostenentwicklung anzupassen. Linde ist ferner berechtigt, Kosten, die Linde aufgrund der Umsetzung neuer gesetzlich zwingender Sicherheitsbestimmungen entstehen, dem Kunden zu belasten. Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zahlungseingang bei Linde an. Der Kunde kann bar oder mittels Bankeinzug bezahlen. Werden diese Möglichkeiten nicht in Anspruch genommen, so behält sich Linde vor für jede Rechnung eine Überweisungsgebühr von 2,50 Euro (netto) zu verlangen. Wechsel werden nicht akzeptiert. Scheck und ähnliches nimmt Linde nur zahlungshalber herein und bringt sie nur unter Vorbehalt gut. Linde ist berechtigt, bei Zahlungsrückstand die Lieferungen einzustellen. Der Käufer hat darüber hinaus die Linde entstehenden, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, wobei er sich im Speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen
des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der VO des BMWA über die Änderung der VO des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern eine Mahnung durch Linde selbst erfolgt, verpflichtet sich der Käufer, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 15,00 zu bezahlen. Für Zahlungsverzug verrechnen wir 8 % Verzugszinsen.

5. Erfüllungsort und Teillieferungen
Mangels anderer Vereinbarung wird als Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag der Hauptsitz von Linde vereinbart. Teillieferungen sind zulässig.

6. Eigentumsvorbehalt
Sämtliche von Linde gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung der Verbindlichkeiten einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten und Zinsen - auch aus vorangegangenen Geschäften - im Eigentum von Linde. Der Käufer ist zur Weitergabe seines im Rahmen des Eigentumsvorbehaltes von Linde hinsichtlich der Kaufgegenstände bestehenden Anwartschaftsrechtes im Rahmen seines Geschäftsbetriebes befugt. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Belastung unter Eigentumsvorbehalt stehender Waren ist unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf unter Eigentumsvorbehalt von Linde stehender Waren hat der Käufer sämtliche Kosten, die Linde aus der Geltendmachung des Vorbehaltseigentums erwachsen, insbesondere zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aufgewendete Rechtsanwaltskosten, Prozesskosten und dergleichen zu ersetzen. Die in diesen Bedingungen oder anderen Normen enthaltenen Bestimmungen über den Zeitpunkt des Gefahrenüberganges werden durch den Eigentumsvorbehalt nicht berührt. Linde ist
berechtigt, die sofortige Herausgabe aller unter ihrem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu begehren, sofern Tatsachen eintreten, die aufzeigen, dass der Käufer Zahlungsschwierigkeiten hat, insbesondere ein gerichtliches Insolvenzverfahren über das Vermögen des Käufers beantragt, eröffnet oder mangels Vermögens abgewiesen wird oder der Zahlungsverzug aus anderen Rechtsgeschäften eintritt.
Die Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch Linde gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sodass alle Rechte von Linde aus dem Rechtsgeschäft einschließlich des Rechtes Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bestehen bleiben. Bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt von Linde stehenden Ware mit nicht ihr gehörigen Waren erwirbt Linde Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf seine Kosten gegen Feuer-, Naturgewalten und Diebstahl bei einem Versicherer seiner Wahl angemessen zu versichern, wobei der Käufer bereits sämtliche Forderungen und Nebenrechte gegen den Versicherer aus der unter Eigentumsvorbehalt stehender Ware unwiderruflich an Linde abtritt. Der Käufer tritt hiermit an Linde zur Sicherung von deren Kaufpreisforderung seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder
vermischt wurde, ab und verpflichtet sich, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Auf Verlangen hat der Käufer Linde die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekannt zu geben und alle für eine Forderungseinziehung Lindes benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen.

7. Verzug
Im Falle des Lieferverzuges oder des Lieferausfalls kann der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von zumindest 5 Arbeitstagen vom Vertrag zurückzutreten.

8. Gewährleistung
Linde leistet bei den von ihr gelieferten Produkten lediglich Gewähr dafür, dass sie die im Verkehr für diese Produkte üblicherweise vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen. Sofern eine Lieferung mangelhaft ist, hat dies der Käufer unverzüglich schriftlich unter genauer Beschreibung des Mangels Linde anzuzeigen. Schadhafte Behälter/Paletten dürfen nicht in Benutzung genommen werden und sind in auffälliger Weise gekennzeichnet unverzüglich zurückzugeben.
Im Falle eines berechtigten, unverzüglich schriftlich angezeigten Mangels hat der Käufer nach Wahl von Linde Anspruch auf Nachtrag des Fehlenden oder Austausch. Den Käufer trifft der Beweis dafür, dass ein auch binnen sechs Monaten nach Übergabe hervorkommender Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Bei behebbaren Mängeln hat der Käufer nach Scheitern von Nachtrag des Fehlenden oder Austausch nach Wahl von Linde Anspruch auf Preisminderung oder Wandlung. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Ein Rückgriff gemäß § 933 b ABGB gegenüber Linde ist ausgeschlossen.

9. Haftung
Linde haftet - egal aus welchem Rechtsgrund - nur dann für Schäden oder Aufwendungen, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Eine Haftung für mittelbare Schäden, reine Vermögensschäden, Folgeschäden (insbesondere Mangelfolgeschäden), Betriebsunterbrechung, entgangenen Gewinn, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste sowie die Haftung für Prozesskosten aus Verfahren gegen Dritte sind jedenfalls ausgeschlossen. In diesem Sinn ist unter entgangenem Gewinn auch die Vernichtung einer Erwerbschance zu verstehen, die im Zeitpunkt der Schädigung für den Käufer bereits einen gegenwärtigen, selbständigen Vermögenswert darstellt, zB aufgrund eines bereits bestehenden Vertrages des Käufers mit einem Dritten. Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche gegen Linde verjähren in 12 Monaten ab Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Soweit die Haftung von Linde ausgeschlossen ist, gilt dies auch für ihre Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

10. Höhere Gewalt
Alle Ereignisse höherer Gewalt und andere unverschuldete Ereignisse wie Betriebs- Verkehrs-, Transport-, Datentransfer und Energieversorgungsstörungen, Streiks, Aussperrungen befreien den davon Betroffenen für die Dauer und den Umfang ihrer Auswirkungen von den vertraglichen Verpflichtungen. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Umstände bei Unterlieferanten oder während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Linde ist in diesen Fällen berechtigt, die Lieferfrist angemessen zu verlängern, ohne in Verzug zu geraten.

11. Mengenermittlung, Restinhalte
Die Mengenangabe „m³“ bezieht sich auf einen Gaszustand bei 15° C und 1 bar. Etwaige Restinhalte zurückgenommener Behälter werden nicht vergütet und gehen entschädigungslos in das Eigentum von Linde über.

12. Leistungen durch Dritte
Linde kann sich zur Erbringung ihrer Leistungen oder zur Wahrung von Rechten oder Obliegenheiten aus diesem Vertrag Dritter bedienen.

13. Gerichtsstand, Rechtswahl
Als ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird das für den Hauptsitz von Linde sachlich zuständige Gericht vereinbart. Linde ist jedoch berechtigt, nach ihrer Wahl den Käufer auch an jedem anderen Gericht zu klagen, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht. Die Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts und das UN-Kaufrecht (CISG) werden hiermit ausgeschlossen.

14. Vertragsänderungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieses Punktes bedürfen der Schriftform.



Historie - AGB für Getränkehändler

 Gültig von 01.01.2010 - 31.05.2010:   AGB, Stand 01.01.2010 (108 Kb)
 Gültig von 01.05.2009 - 31.12.2009:   AGB, Stand 01.05.2009 (107 Kb)
 Gültig von 01.01.2009 - 30.04.2009:   AGB, Stand 01.01.2009 (106 Kb)

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