AGB für Gaselieferungen in Tankwagen
AGB für Gaselieferungen in Tankwagen, Stand 01.06.2010 (88 Kb)
1. Geltungsbereich, Stand 01.06.2010: Allen Gaselieferungen in Tankwagen durch die LINDE GAS GmbH (FN 97537m), Waschenberger Straße 13, A-4651 Stadl-Paura (in der Folge „Linde“ genannt) liegen die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn sie von Linde schriftlich anerkannt werden. Dies gilt auch, wenn Linde anderen Bedingungen nicht widerspricht oder die Lieferung unwidersprochen ausführt.
2. Umgang mit Gasen Der Kunde hat die für den Umgang mit Gasen maßgebende Industrienormen und Vorschriften, insbesondere Dienstnehmerschutzverordnung, Dampfkesselverordnung sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Die Anlagen dürfen nur mit Gasen, die von Linde oder im Auftrag von Linde geliefert wurden, befüllt und betrieben werden.
3. Preise und Zahlungsbedingungen Unsere Preise sind exklusive der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Die Preise fußen auf den Kosten zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe. Linde ist berechtigt, die Preise anzupassen, wenn die Kosten sich bis zum Zeitpunkt der Lieferung geändert haben. Insbesondere berechtigen Linde etwaige Änderungen von Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen oder innerbetrieblicher Abschlüsse, sowie Änderungen anderer, für die Kalkulation relevanter Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendiger Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc, die Preise entsprechend anzupassen. Bei Vertragsabschluß offen gelassene Preise berechnen wir nach der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Preisliste. Linde ist berechtigt, dem Kunden neue Steuern und Abgaben in Rechnung zu stellen sowie die Preise gemäß der allgemeinen Kostenentwicklung anzupassen. Linde ist ferner berechtigt, Kosten, die Linde aufgrund der Umsetzung neuer gesetzlich zwingender Sicherheitsbestimmungen entstehen, dem Kunden zu belasten. Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zahlungseingang bei Linde an. Der Kunde kann mit Bankeinzug bezahlen. Wird diese Möglichkeit nicht in Anspruch genommen, so behält sich Linde vor für jede Rechnung eine Überweisungsgebühr von 2,50 Euro (netto) zu verlangen. Wechsel werden nicht akzeptiert. Scheck und ähnliches nimmt Linde nur zahlungshalber herein und bringt sie nur unter Vorbehalt gut. Linde ist berechtigt, bei Zahlungsrückstand die Lieferungen einzustellen bzw. zurückzuhalten. Der Kunde hat darüber hinaus die Linde entstehenden, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, wobei er sich im Speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der VO des BMWA über die Änderung der VO des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern eine Mahnung durch Linde selbst erfolgt, verpflichtet sich der Kunde, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 15,00 zu bezahlen. Für Zahlungsverzug verrechnen wir einen Verzugszinsensatz von 8 % über dem Basisizinssatz. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Kunden wegen von Linde nicht ausdrücklich schriftlich anerkannter oder nicht rechtskräftig gerichtlich festgestellter Gegenforderungen, Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen ist ausgeschlossen.
4. Eigentumsvorbehalt Bis zur vollständigen Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kunden einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten und Zinsen bleibt die gelieferte Ware Eigentum von Linde. Der Kunde ist jedoch berechtigt, über die Ware im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung zu verfügen.
5. Verzug Im Falle des Lieferverzuges oder des Lieferausfalls kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von zumindest 5 Arbeitstagen vom Vertrag zurücktreten. .Sofern die Erbringung von Leistungen von Linde von der Mitwirkung des Kunden abhängt, sind solche Leistungen nur zu erbringen, wenn der Kunde seinen Pflichten oder Obliegenheiten nachgekommen ist. Linde wird ihre Leistungen nur erbringen, wenn der Kunde mit der Erfüllung seiner Pflichten nicht in Verzug ist.
6. Gewährleistung Linde leistet bei den von ihr gelieferten Produkten lediglich Gewähr dafür, dass sie die im Verkehr für diese Produkte üblicherweise vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen. Sofern eine Lieferung mangelhaft ist, hat dies der Kunde unverzüglich schriftlich unter genauer Beschreibung des Mangels der Linde-Tankwagendispositionsstelle anzuzeigen. Im Falle eines berechtigten, unverzüglich schriftlich angezeigten Mangels hat der Kunde nach Wahl von Linde Anspruch auf Nachtrag des Fehlenden oder Austausch. Den Kunden trifft der Beweis dafür, dass ein auch binnen sechs Monaten nach Übergabe hervorkommender Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Bei behebbaren Mängeln hat der Kunde nach Scheitern von Nachtrag des Fehlenden oder Austausch nach Wahl von Linde Anspruch auf Preisminderung oder Wandlung. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Ein Rückgriff gemäß § 933 b ABGB gegenüber Linde ist ausgeschlossen.
7. Haftung Linde haftet - egal aus welchem Rechtsgrund - nur dann für Schäden oder Aufwendungen, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Eine Haftung Lindes für mittelbare Schäden, reine Vermögensschäden, Folgeschäden (insbesondere Mangelfolgeschäden), Betriebsunterbrechung, entgangenen Gewinn, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste sowie die Haftung für Prozesskosten aus Verfahren gegen Dritte ist jedenfalls ausgeschlossen. In diesem Sinn ist unter entgangenem Gewinn auch die Vernichtung einer Erwerbschance zu verstehen, die im Zeitpunkt der Schädigung für den Kunden bereits einen gegenwärtigen, selbständigen Vermögenswert darstellt, zB aufgrund eines bereits bestehenden Vertrages des Kunden mit einem Dritten. Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche gegen Linde verjähren in 12 Monaten ab Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Soweit die Haftung von Linde ausgeschlossen ist, gilt dies auch für ihre Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
8. Höhere Gewalt Alle Ereignisse höherer Gewalt und andere unverschuldete Ereignisse wie Betriebs-, Verkehrs-, Transport-, Datentransfer- und Energieversorgungsstörungen, Streiks, Aussperrungen, befreien den davon Betroffenen für die Dauer und den Umfang ihrer Auswirkungen von den vertraglichen Verpflichtungen. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Umstände bei Unterlieferanten oder während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Linde ist in diesen Fällen berechtigt, die Lieferfrist angemessen zu verlängern, ohne in Verzug zu geraten.
9. Mengenermittlung Die Mengenangabe „m3“ bezieht sich auf einen Gaszustand bei 15°C und 1 bar.
10. Leistung durch Dritte Linde kann sich zur Erbringung ihrer Leistungen oder zur Wahrung von Rechten oder Obliegenheiten aus diesem Vertrag Dritter bedienen.
11. Erfüllungsort und Teillieferungen Mangels anderer Vereinbarung wird als Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag der Hauptsitz von Linde vereinbart. Teillieferungen sind zulässig.
12. Vertragsrücktritt Unabhängig von ihren sonstigen Rechten ist Linde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn a) Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstanden sind und dieser auf unser Begehren weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder b) über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckendem Vermögen abgewiesen wird oder die Vorraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens oder die Abweisung eines solchen Antrags vorliegen oder der Kunde seine Zahlungen eingestellt hat. Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden. Unbeschadet der sonstigen Ansprüche Lindes sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Lieferungen oder Teillieferungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen.
13. Gerichtsstand, Rechtswahl Als ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird das für den Hauptsitz von Linde sachlich zuständige Gericht vereinbart. Linde ist jedoch berechtigt, nach ihrer Wahl den Kunden auch an jedem anderen Gericht zu klagen, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht. Die Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts und das UN-Kaufrecht (CISG) werden hiermit ausgeschlossen.
14. Vertragsänderungen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieses Punktes bedürfen der Schriftform.
15. Salvatorische Klausel Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleibt der Restvertrag unberührt. Diese Bestimmungen werden automatisch durch gültige und durchsetzbare ersetzt, die den beabsichtigten Zweck so gut wie möglich erreichen.
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